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Erstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. Veit

1130 Wien, Hietzing, Lilienberggasse

Erstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. VeitErstbezug: Exklusiv sanierte 3 Zimmerwohnung in Obere St. Veit

58,14 m²3 Zimmer€ 485.000

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Kosten
Kaufpreis€ 485.000
Betriebskosten (netto)€ 167,12
Provision
3% des Kaufpreises zzgl. 20% USt.
Vertragsart
, Kauf
Wohnfläche
58,14 m2 (3 Zimmer)
Bauart
Altbau: 1900
Verfügbar
ab sofort
Mit drei hellen und freundlichen Zimmern besticht diese chice Wohnung mit knapp 60m2 vor allem durch eine besonders gute Raumaufteilung. Moderne und hochwertigste Ausstattung gepaart mit dem Charme des eleganten Stilaltbaus zeichnen diese sehr hübsche Immobilie aus. Die phantastische Gestaltung aus eleganten und modernsten Elementen verleihen dieser Immobilie ein besonderes Wohngefühl. Im Zuge der Sanierung wurden auch die Allgemeinflächen dieses Jahrhundertwende-Juwels liebevoll saniert. Neben dieser Wohnung stehen noch weitere wunderschöne Einheiten unterschiedlicher Größe in neuem Glan..
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_Das Anbot ist freibleibend und unverbindlich. Alle Angaben zu dem angebotenen Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers aufgrund der Angaben des Verkäufers (Vermieters) oder von Dritten ohne Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit. Durch die Anfrage zu einem Objekt und den Verzicht auf bzw. die Nichtausübung des Rücktrittsrechtes gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) kommt zwischen dem anfragenden Interessenten (im Folgenden „Auftraggeber“) und BeFirst Immobilien ein Maklervertrag zustande. Im Falle eines Abschlusses mit dem Auftraggeber oder einem von diesem namhaft gemachten Dritten entsteht ein Honoraranspruch der BeFirst Immobilien gegenüber in Höhe von 3% des Kaufpreises (inkl. Lasten bzw. der vom Käufer zu erbringenden Gegenleistung für den abgewickelten Vermögenswert bzw. für die Gesellschaft, welche die Immobilie besitzt zzgl. 20 % USt. und ist mit Unterfertigung des Kaufvertrages fällig. Bei Vermietungen beträgt das Vermittlungshonorar 2 Bruttomonatsmieten (bei mehr als auf 3 Jahre befristeten oder unbefristeten Mietverträgen über Wohnungen) bzw. 1 Bruttomonatsmietzins (bei bis zu 3 Jahre befristeten Mietverträgen über Wohnungen) zzgl. 20% USt. Festgehalten wird ferner, dass für die BeFirst Immobilien (im Folgenden „Makler“) ein Provisionsanspruch in dieser Höhe dem Auftraggeber gegenüber auch dann entsteht, wenn gemäß § 15 (1) MaklerG Zif. 1 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlassen; oder Zif. 2 mit dem vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; oder Zif. 3 das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat; oder Zif. 4 das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird. Entsprechend dem bestehenden Geschäftsgebrauch ist die BeFirst Immobilien als Doppelmakler tätig, auf das mit dem Verkäufer (Vermieter) bestehende familiäre bzw. wirtschaftliche Naheverhältnis wird hingewiesen._
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Barbara Forsthuber

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